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Berufsbild des Rentenberaters

Der Deutsche Bundestag:
Die Rentenberater haben sich bei der Unübersichtlichkeit und der zunehmenden Bedeutung des Sozialversicherungsrechts im Rechtsleben - insbesondere bei der Kontrolle der Versicherungsanstalten - als unentbehrlich erwiesen.

Tätigkeitsfeld

Das Tätigkeitsfeld des Rentenberaters umfasst vorrangig alle sozialrechtlichen Sachgebiete, die einen Bezug zu rentenrechtlichen Fragen aufweisen.

Dazu gehören neben dem Bereich Gesetzliche Rentenversicherung insbesondere auch die Unfallversicherung, die Pflegeversicherung sowie das Versorgungs- und Schwerbehindertenrecht.

Der freiberufliche Rentenberater vertritt seinen Mandanten dabei gerichtlich und außergerichtlich.

Diese Tätigkeit innerhalb des beschränkten Tätigkeitsfeldes nimmt insoweit rechtsanwaltsähnlichen Charakter an, da sie zum Beispiel neben reiner Rentenüberprüfung und -berechnung auch die Antragstellung, Anspruchsverfolgung und -durchsetzung umfasst.

Zulassung

Die Zulassung erfolgt i. d. R. durch den Präsidenten des Landgerichts. Voraussetzungen sind insbesondere:
  • persönliche Eignung und Zuverlässigkeit (gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse und keine erheblichen strafrechtlichen Verfehlungen)
  • Sachkunde (eine den Berufsanforderungen angemessene Ausbildung)
  • genügende einschlägige berufspraktische Erfahrung (z. B. Tätigkeit bei einem Sozialversicherungsträger).

Rahmenbedingungen

Das ebenfalls unter Justizaufsicht stehende weitere Berufsrecht orientiert sich inhaltlich an dem der Anwaltschaft. Für seine Dienstleistung, rechtlich ein Geschäftsbesorgungsvertrag, erhält der Rentenberater Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Quellennachweis: Die Inhalte stammen aus Wikipedia, einer freien Enzyklopädie, die unter der GNU Lizenz für freie Dokumentation im Internet unter http://www.wikipedia.org zu finden ist. Mehr erfahren Sie im Enzyklopädie-Artikel zu Wikipedia.

Rentenberater

  • sind also gerichtlich zugelassen
  • sind unabhängige Vertreter der Interessen ihrer Mandanten
  • sind an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gebunden
  • unterliegen der Aufsicht des Präsidenten des Amtsgerichts - Landgerichts -sind ein Organ der Rechtspflege